4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren besteht nicht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 sowie den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 231.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)