Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige und der Beschwerde (inkl. Beilagen) betreffen hauptsächlich den gesundheitlichen Zu- -3- stand seit dem Jahr 2007 sowie die Auswirkungen der aufgrund ihrer Diagnosen angeordneten Klinikaufenthalte, Kindesschutzmassnahmen und Ähnliches. Dies ist jedoch weder strafrechtlich von Bedeutung noch sind Hinweise auf eine Straftat Dritter ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.