3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 800.00 wurde fristgerecht am 2. November 2022 bezahlt. 3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 17. März 2022 zutreffend festgehalten, dass weder ein strafbares Verhalten noch eine als Beschuldigte in Frage kommende Person ersichtlich sei. Auch aus der Beschwerde (inkl. Beilagen) ergibt sich kein deliktrelevantes Verhalten einer Person.