2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess betreffend die Strafanzeige vom 17. März 2022 am 23. September 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche am 5. Oktober 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 10. Oktober 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung reichte die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2022 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde ein. Sie beantragte sinngemäss, dass die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben sei.