Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.336 (STA.2022.1449) Art. 384 Entscheid vom 17. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, […] führerin Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 23. September 2022 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten und zieht in Erwä- gung: 1. Am 17. März 2022 erstattete A. (Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach Strafanzeige "gegen sämtliche Psychiater und Psy- chologinnen, die sie ab Sommer 2007 bis Februar 2022 behandelt, thera- piert und falsch beurteilt haben". Des Weiteren richtete sich die Strafan- zeige "gegen sämtliche Personen, die ab Sommer 2007 gegen sie Kindes- schutzanzeigen und Gefährdungsmeldungen eingereicht haben". Diese seien unberechtigt gewesen. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess betreffend die Strafanzeige vom 17. März 2022 am 23. September 2022 eine Nichtanhandnahmever- fügung, welche am 5. Oktober 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 10. Oktober 2022 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung reichte die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2022 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde ein. Sie beantragte sinngemäss, dass die Nichtan- handnahmeverfügung aufzuheben sei. 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 800.00 wurde fristgerecht am 2. November 2022 bezahlt. 3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat in ihrer Nichtanhandnahmever- fügung in Bezug auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 17. März 2022 zutreffend festgehalten, dass weder ein strafbares Verhal- ten noch eine als Beschuldigte in Frage kommende Person ersichtlich sei. Auch aus der Beschwerde (inkl. Beilagen) ergibt sich kein deliktrelevantes Verhalten einer Person. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige und der Be- schwerde (inkl. Beilagen) betreffen hauptsächlich den gesundheitlichen Zu- -3- stand seit dem Jahr 2007 sowie die Auswirkungen der aufgrund ihrer Diag- nosen angeordneten Klinikaufenthalte, Kindesschutzmassnahmen und Ähnliches. Dies ist jedoch weder strafrechtlich von Bedeutung noch sind Hinweise auf eine Straftat Dritter ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren besteht nicht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 200.00 sowie den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 231.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen -4- hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor