6. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mehrheitlich, wobei die beantragte Untersuchungshaft um zwei anstatt die beantragten drei Monate zu verlängern ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von zwei Dritteln zu tragen. Die Kosten sind im Umfang von einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung entscheidet die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: