Eine erneute Haftverlängerung kann im Übrigen nur gewährt werden, wenn sich der dringende Tatverdacht – insbesondere gestützt auf neue Ermittlungsergebnisse – verdichtet. Insgesamt ist die Untersuchungshaft – wie auch bei den beiden Mitbeschuldigten – lediglich um zwei Monate zu verlängern. Dabei ist die Staatsanwaltschaft Baden darauf hinzuweisen, dass allfällige Probleme bei der Übermittlung der Ermittlungsergebnisse aus einem anderen Kanton grundsätzlich nicht von der beschuldigten Person verursacht wurden und dass sich dies daher nicht zu ihren Ungunsten auswirken darf.