Die Dauer der seit Anfang September 2022 erstandenen Untersuchungshaft erscheint derzeit angesichts der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Delikte (Beteiligung oder Beihilfe am qualifizierten Betäubungsmittelhandel) und der bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe noch angemessen. Es besteht daher noch keine Gefahr der Überhaft. Die Staatsanwaltschaft Baden hat die anstehenden Ermittlungshandlungen zügig voranzutreiben. Eine erneute Haftverlängerung kann im Übrigen nur gewährt werden, wenn sich der dringende Tatverdacht – insbesondere gestützt auf neue Ermittlungsergebnisse – verdichtet.