Die vorliegende Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner steht nach wie vor am Anfang. Dabei gilt es zu verhindern, dass der Beschwerdegegner weitere Spuren beseitigen kann, die für eine Tatbeteiligung seinerseits sprechen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner mit der Zerstörung seines Mobiltelefons bereits einmal bewiesen hat, dass eine entsprechende Gefahr tatsächlich besteht. Neben B. und C. steht die Beteiligung weiterer, derzeit noch unbekannter Personen (weitere Mittäter und Abnehmer) im Raum.