gen (Urteil des Bundesgerichts 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.1 und 4.2). Das blosse Verweigern der Aussage, aber auch das Leugnen der Tat und das wahrheitswidrige Bestreiten von Indizien, stellen nach allgemeiner Auffassung keine Kollusionshandlungen dar und können keine Kollusionsgefahr begründen. Die Kooperationswilligkeit des Beschuldigten kann jedoch als Indiz berücksichtigt werden, die gegen Kollusionsgefahr spricht. Insbesondere ist Kollusionsgefahr ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte ein einlässliches und glaubhaftes Geständnis ablegt.