3. 3.1. 3.1.1. Als besonderen Haftgrund macht die Staatsanwaltschaft Baden Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) geltend. Sie führt in ihrer Beschwerde – unter Verweis auf den Haftverlängerungsantrag vom 26. September 2022 – zusammengefasst aus, dass das Verfahren nach Übernahme von der Staatsanwaltschaft Zürich noch ganz am Anfang stehe und der Beschwerdegegner, sollte er in Freiheit entlassen werden, durch Verschleierungshandlungen den ordentlichen Gang des Verfahrens und die Ermittlungshandlungen beeinträchtigen könnte. Es stünden diverse Einvernahmen sowie Auswertungen von sichergestellten EDV-Geräten und deren Inhalten an.