Allein gestützt auf den Umstand, dass die geforderte Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts nicht beigelegt wurde, kann nicht geschlossen werden, die Observationen seien nicht rechtmässig angeordnet worden. Ausserdem übersieht der Beschwerdegegner, dass die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten ist. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, bei der im Rahmen der Observation "G" aus - 12 -