Strasse und Hausnummer] in T. (und zuvor in einer anderen, vom Beschwerdegegner gemieteten Wohnung) lebte und vor allem gestützt auf die in T. sichergestellten EDV-Geräte bzw. deren Auswertungen erst noch abzuklären ist, ob und falls ja, in welchem Verhältnis der Beschwerdegegner und B. zueinander stehen. Schliesslich ist auch der Einwand unbegründet, die Ergebnisse der Observationen seien unverwertbar, da keine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts vorliege. Allein gestützt auf den Umstand, dass die geforderte Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts nicht beigelegt wurde, kann nicht geschlossen werden, die Observationen seien nicht rechtmässig angeordnet worden.