Strasse und Hausnummern] in T., womit Bewohner der [Hausnummer] mutmasslich Zuritt zur Tiefgarage haben, auch wenn sie keinen Platz gemietet haben. Der weitere Einwand, wonach der Beschwerdegegner B. nicht kenne bzw. frühere Drogenfunde bei diesem in keinem Konnex zum vorliegenden Verfahren bzw. zum Beschwerdegegner stünden, entkräftet den Tatverdacht insofern nicht, als B. bekanntermassen in der vom Beschwerdegegner angemieteten Wohnung an der [