2.3.7. Die Vorbringen des Beschwerdegegners zum Vorwurf der Beteiligung am Betäubungsmittelhandel sind nicht geeignet, den Tatverdacht zu entkräften. Insbesondere ist der Einwand des Beschwerdegegners nicht stichhaltig, er könne mit der (als Drogenlagerplatz verwendeten) Waschbox in der Tiefgarage an der [Strasse und Hausnummer] in T. nicht in Verbindung gebracht werden, weil er eine Wohnung an der [Hausnummer] gemietet habe, zu welcher keine Tiefgarage gehöre (Stellungname an das Zwangsmassnahmengericht vom 3. Oktober 2022 Rz. 14). Die Tiefgarage an der [Strasse und Hausnummer] verbindet die [Strasse und Hausnummern]