Die Erklärungen des Beschwerdegegners, es stelle eine nachvollziehbare Kurzschlussreaktion dar, das Mobiltelefon wegzuwerfen, nachdem er vor der Polizei gewarnt worden sei, ist damit nicht geeignet, den Tatverdacht abzuschwächen. Sofern der Beschwerdegegner tatsächlich in keiner Weise in den Betäubungsmittelhandel involviert sein sollte, gab es keinen Grund für das Wegwerfen des Mobiltelefons. Diese Reaktion, welche dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich noch nicht bekannt war, erhärtet den Tatverdacht, so dass die Aufrechterhaltung der Haft angezeigt ist.