gewarnt haben soll, dass die Polizei komme (Einvernahme vom 29. September 2022 Frage 16, Beschwerdeakten), kann als weiteres tatverdachtserhärtendes Indiz gewertet werden. Jedenfalls besteht der Verdacht, dass er von den illegalen Tätigkeiten von B. und C. Kenntnis hatte. Die Annahme der Staatsanwaltschaft Baden, dass der Beschwerdegegner durch das Wegwerfen des Mobiltelefons Spuren verwischen wollte, ist durchaus plausibel. Die Erklärungen des Beschwerdegegners, es stelle eine nachvollziehbare Kurzschlussreaktion dar, das Mobiltelefon wegzuwerfen, nachdem er vor der Polizei gewarnt worden sei, ist damit nicht geeignet, den Tatverdacht abzuschwächen.