Ebenfalls möglich und im Hinblick auf den derzeitigen Ermittlungsstand nicht auszuschliessen ist jedoch, dass der Beschwerdegegner B. kannte und um dessen illegale Tätigkeiten konkret wusste. Insgesamt erhärtet sich aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners vom 29. September 2022, welche zusammengefasst dahin gehen, dass er von nichts gewusst habe und gutgläubig für ihm völlig fremde Personen gegen ein Entgelt von Fr. 300.00 pro Monat Wohnungen angemietet haben will, der Tatverdacht (Vermietung von Wohnungen zwecks Begehung illegaler Aktivitäten; allenfalls Beteiligung am Betäubungsmittelhandel).