Es ist zwar möglich, dass B. bzw. weitere Komplizen den Beschwerdegegner, der bereits zuvor in X. eine Wohnung für sie angemietet hat, nochmals als (über die Details nicht informierten) Strohmann benutzten, um die Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in T. zu mieten (vgl. Ergebnisse aus den Observationen, Rapporte der Kantonspolizei in den Akten HA.2022.439 sowie Einvernahme vom 29. September 2022 Frage 53, Beschwerdeakten). Ebenfalls möglich und im Hinblick auf den derzeitigen Ermittlungsstand nicht auszuschliessen ist jedoch, dass der Beschwerdegegner B. kannte und um dessen illegale Tätigkeiten konkret wusste.