Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdegegner zusammen mit B. und C. des (qualifizierten) Betäubungsmittelhandels strafbar gemacht hat. Es ist zwar möglich, dass B. bzw. weitere Komplizen den Beschwerdegegner, der bereits zuvor in X. eine Wohnung für sie angemietet hat, nochmals als (über die Details nicht informierten) Strohmann benutzten, um die Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in T. zu mieten (vgl. Ergebnisse aus den Observationen, Rapporte der Kantonspolizei in den Akten HA.2022.439 sowie Einvernahme vom 29. September 2022 Frage 53, Beschwerdeakten).