2.3.5. Auch wenn der Beschwerdegegner angibt, keine der an der Vermietung beteiligten Personen gekannt zu haben, kann der Verdacht, dass er Kenntnis hatte sowohl von der Identität der Personen als auch vom Betäubungsmittelhandel beim derzeitigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdegegner zusammen mit B. und C. des (qualifizierten) Betäubungsmittelhandels strafbar gemacht hat.