Nach rund einem halben Jahr, im November 2020, sei ihm mitgeteilt worden, dass er die Wohnung künden könne (Einvernahme vom 29. September 2022 Frage 16, Beschwerdeakten). Der Beschwerdegegner wurde anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2022 auch damit konfrontiert, dass die Ermittlungen ergeben haben, dass B. in X. an der [Strasse und Hausnummer] logierte und dort an verschiedene Personen Drogen verkaufte, wobei der Briefkasten mit "A." beschriftet gewesen sei. Der Beschwerdegegner gab an, nichts davon zu wissen (Einvernahme vom 29. September 2022 Frage 53, Beschwerdeakten).