2.3.3. Entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (E. 3.4.2.) besteht gegen den Beschwerdegegner noch immer ein dringender Verdacht, dass er zusammen mit mindestens zwei Mittätern (B. und C.) in den Betäubungsmittelhandel involviert sein oder Beihilfe geleistet haben könnte. Der Beschwerdegegner hat bereits Anfang 2020 eine Wohnung für ihm angeblich unbekannte Drittpersonen angemietet. Vorgängig sei er einer Person in V. vorgestellt worden, welche jemanden brauchte, der in X. eine Wohnung für eine Person miete, die keine Papiere hatte, aber in der Schweiz arbeiten wollte.