Für das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich bestanden genügend Verdachtsmomente, dass der Beschwerdegegner die Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in T. zwecks Betreiben von Betäubungsmittelhandel an den mutmasslichen Betäubungsmittelhändler B. vermietet und allenfalls selber in den Betäubungsmittelhandel involviert sein könnte, wobei letzterer Verdacht als – noch – dünn bezeichnet wurde, weshalb die Untersuchungshaft lediglich für einen Monat angeordnet wurde (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2022, S. 4 in den Akten HA.2022.439).