Betreffend die Mitbeschuldigten B. und C. ergab sich aufgrund der Ermittlungen "E." der Verdacht, dass sie Kokainhandel im grösseren Stil betrieben haben. Für das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich bestanden genügend Verdachtsmomente, dass der Beschwerdegegner die Wohnung an der [