Eine Beteiligung von B. an früheren Betäubungsmitteldelikten lasse sich auch im Hinblick auf die aus der Observation "G" gewonnenen Fotografien nicht herleiten. Insgesamt könne dem Beschwerdegegner aus früheren Ermittlungen keine Verbindung zu B. angelastet werden. In Bezug auf die Zerstörung seines Mobiltelefons spricht der Beschwerdegegner wiederum von einer Kurzschlussreaktion.