2.2.5. Der Beschwerdegegner führt mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 aus, der Drogenfund bei B. im Jahr 2017 stehe in keinem Konnex zum vorliegenden Verfahren. Auch bestehe im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung in X. im Jahr 2020 durch den Beschwerdegegner keine Verbindung zu B. Neu macht er geltend, dass die Ergebnisse aus der Observation der Aktion "G" aus dem Jahr 2020 unverwertbar seien, da den Akten keine Genehmigung eines Zwangsmassnahmengerichts für die Observation beiliege. Eine Beteiligung von B. an früheren Betäubungsmitteldelikten lasse sich auch im Hinblick auf die aus der Observation "G" gewonnenen Fotografien nicht herleiten.