Nachdem bei B. im Jahr 2017 Drogen sichergestellt worden seien, der Beschwerdegegner diesem im Jahr 2020 eine Wohnung in X. zur Verfügung gestellt und im vorliegenden, neuen Strafverfahren eine Wohnung in T. angemietet habe, von welcher aus B. mit C. Drogenhandel betrieben habe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner mindestens eventualvorsätzlich am Betäubungsmittelhandel der beiden Mitbeschuldigten teilgenommen habe. Zudem sei es sehr verdächtig, dass er nach Kenntnisnahme der Verhaftung von B. und C. sein Mobiltelefon in der W. [Fluss] entsorgt habe. Eine andere nachvollziehbare Erklärung, als dass er habe Spuren verwischen wollen, sei nicht ersichtlich.