Zudem habe der Beschwerdegegner im Jahr 2020 eine Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in X. angemietet und B. zur Verfügung gestellt, die dieser auch benutzt habe. Nachdem bei B. im Jahr 2017 Drogen sichergestellt worden seien, der Beschwerdegegner diesem im Jahr 2020 eine Wohnung in X. zur Verfügung gestellt und im vorliegenden, neuen Strafverfahren eine Wohnung in T. angemietet habe, von welcher aus B. mit C. Drogenhandel betrieben habe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner mindestens eventualvorsätzlich am Betäubungsmittelhandel der beiden Mitbeschuldigten teilgenommen habe.