2017 in der Liftanlage eines Mehrfamilienhauses an der [Strasse und Hausnummer] in X. ermittelt worden. Eine Beteiligung des Beschwerdegegners an diesem Drogendelikt sei nicht nachweisbar. Es sei jedoch auffällig, dass in der vorliegenden, im Kanton Zürich eröffneten Strafuntersuchung wiederum B. beteiligt sei. Zudem habe der Beschwerdegegner im Jahr 2020 eine Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in X. angemietet und B. zur Verfügung gestellt, die dieser auch benutzt habe.