Aufgrund der Schwangerschaft seiner Partnerin befinde er sich zudem in einer Situation, in welcher er Probleme jeglicher Art vermeiden wolle. Die Zerstörung des Telefons habe einen verzweifelten Versuch dargestellt, sich drohenden Problemen zu verschliessen. Zusammenfassend sei es mit der Aktenlage nicht vereinbar, ihm zu unterstellen, davon gewusst zu haben, dass die Wohnung in T. als Drogenumschlagsplatz gedient habe (Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2022).