Weiter führt der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort aus, die Staatsanwaltschaft Baden habe dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zwar einige Polizeirapporte vorlegen können. Diese würden jedoch nicht ihn betreffen, sondern lediglich auf die Observationen der Mitbeschuldigten B. und C. Bezug nehmen. Dem Beschwerdegegner könne weiterhin lediglich angelastet werden, einen Mietvertrag für die Wohnung in T. abgeschlossen zu haben. Dass er sein Mobiltelefon in die W. [Fluss] geworfen habe, sei korrekt. Dies habe er nicht getan, um Spuren zu verwischen. Er habe am Nachmittag des 30. August 2022 von einer unbekannten Person erfahren, dass die Polizei gekommen sei.