Damit sei ihm lediglich das Überlassen der Wohnungen vorzuwerfen. Bezüglich des Tatortes T. sei zudem eine Tiefgarage bzw. eine sich darin befindliche Waschbox an der [Strasse und Hausnummer] von Belang. Der Beschwerdegegner habe aber eine Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] gemietet, wozu ein Keller, aber keine Tiefgarage gehöre. Gegen ihn sei noch nie ermittelt worden. Auch sei er nicht vorbestraft. Sollte die Haft gegen den Beschwerdegegner jedoch tatsächlich verlängert werden, sei, wie bei B., eine Befristung auf zwei Monate vorzunehmen.