2021 eine Wohnung in X. (mutmasslich an der [Strasse und Hausnummer]) und ab Oktober 2021 eine weitere Wohnung in T. gemietet zu haben. Er habe angenommen, dort werde eine Person wohnen, welche in der Schweiz einer Arbeitstätigkeit nachgehe, aber selbst keine Wohnung mieten könne. Er sei für das Anmieten der Wohnungen monatlich mit Fr. 300.00 entlöhnt worden. Jeweils Anfang Monat habe er das Geld in einem Couvert aus den Briefkästen der Wohnungen abholen können. Die Namen der Mitbeschuldigten kenne er lediglich aus dem Strafverfahren. Der Kontakt betreffend die Wohnungen sei über Signal erfolgt. Damit sei ihm lediglich das Überlassen der Wohnungen vorzuwerfen.