2.2.3. Der Beschwerdegegner macht betreffend den dringenden Tatverdacht mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2022 – unter Verweis auf die Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 3. Oktober 2022 – zusammengefasst geltend, er habe die Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in T. lediglich gemietet. Frequentiert habe er die Wohnung nie, im Gegensatz zu den Mitbeschuldigten B. und C. Die Haft gegen ihn dürfe nicht einzig deshalb verlängert werden, weil die Mitbeschuldigten weiterhin inhaftiert seien. Die Staatsanwaltschaft Baden mache vor allem Ausführungen zu den Mitbeschuldigten B. und C. Auf die Tatbeteiligung des Beschwerdegegners werde kaum eingegangen.