Dass der Beschwerdegegner, nachdem er von der Verhaftung von B. und C. erfahren habe, sein Mobiltelefon – vor dem Zugriff durch die Polizei – in die W. [Fluss] geworfen habe, stelle ein zusätzliches Indiz dar, dass er B. und C. beim Betäubungsmittelhandel unterstützt habe. Er habe offensichtlich Spuren verwischen wollen.