Der Beschwerdegegner sei bereits in einem im Jahr 2018 im Kanton Aargau gegen B. geführten Strafverfahren Mieter einer Wohnung gewesen, in welcher B. und C. mit Betäubungsmitteln gehandelt hätten. Dies deute, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt, darauf hin, dass der Beschwerdegegner dringend verdächtig sei, sich am von B. und C. betriebenen Betäubungsmittelhandel als Logisgeber beteiligt zu haben. Dass der Beschwerdegegner, nachdem er von der Verhaftung von B. und C. erfahren habe, sein Mobiltelefon – vor dem Zugriff durch die Polizei – in die W. [Fluss] geworfen habe, stelle ein zusätzliches Indiz dar, dass er B. und C. beim Betäubungsmittelhandel unterstützt habe.