Anlässlich der (auf Wunsch des Beschwerdegegners vorgenommenen) Einvernahme vom 29. September 2022 habe dieser geltend gemacht, er habe die Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in T. zwar gemietet, aber einer unbekannten Person zur Verfügung gestellt, deren Namen er nicht nennen wolle. Seine Angaben, so die Staatsanwaltschaft Baden weiter, seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdegegner sei bereits in einem im Jahr 2018 im Kanton Aargau gegen B. geführten Strafverfahren Mieter einer Wohnung gewesen, in welcher B. und C. mit Betäubungsmitteln gehandelt hätten.