Den Zins für die angemietete Wohnung habe nicht er bezahlt. Für die Anmietung sei er mit monatlich Fr. 300.00 entschädigt worden. Etwas verdächtig sei hingegen, dass der Beschwerdegegner im Anschluss an das Telefonat von einer unbekannten Person sein Mobiltelefon zerstört und in die W. [Fluss] geworfen habe.