2.2. 2.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte zur Begründung der Haftentlassung des Beschwerdegegners aus, die Staatsanwaltschaft Baden habe nicht darlegen können, dass sich der dringende Tatverdacht seit Eröffnung der Strafuntersuchung erhärtet habe. Abgesehen vom auf den Beschwerdegegner laufenden Mietvertrag für die Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in T. würden keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Beteiligung des Beschwerdegegners am Betäubungsmittelhandel hinweisen würden. Der Beschwerdegegner habe angegeben, lediglich die Wohnung gemietet zu haben. Den Zins für die angemietete Wohnung habe nicht er bezahlt.