3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Oktober 2022 sowie seine unverzügliche Freilassung, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. 3.4. Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 hielt die Staatsanwaltschaft Baden an ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, eventualiter mindestens um zwei Monate, fest. 3.5. Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 hielt der Beschwerdegegner an seinem Antrag auf Haftentlassung fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: