3. Es seien die vollständigen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau betreffend A. sowie der Mittäter B. und C. (bei den Letzteren wurde mit heutigem Entscheid die Haft bis am 1.12.2022 verlängert) beizuziehen. 4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen" 3.2. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 erteilte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung. Des Weiteren ordnete sie an, dass der Beschwerdegegner für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in Haft verbleibe.