" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 07.10.2022 sei aufzuheben und es sei die Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von 3 Monaten zu verlängern. -3- 2. Der vorliegenden summarisch begründeten Beschwerde sei gestützt auf Art. 387 StPO und Art. 388 lit. b StPO superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Untersuchungshaft sei bis zum definitiven Entscheid der Beschwerdekammer in Strafrecht aufrecht zu erhalten.