2.2. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden ab und ordnete an, dass der Beschwerdegegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob gegen diese ihr am 7. Oktober 2022 um 10:12 Uhr in elektronischer Form zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 um 12:49 Uhr (vorab per E-Mail) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: