3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'204.40 (einschliesslich Mehrwertsteuer) auszurichten. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)