Damit ist der Beschwerdeführerin, in zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 %, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'204.40 ([Fr. 220.00 x 5 + Fr. 18.30] x 1.077) zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. September 2022 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angewiesen, der Beschwerdeführerin unverzüglich Einsicht in das Protokoll ihrer Einvernahme vom 20. Juli 2022 durch die Kantonspolizei Aargau zu gewähren. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.