Die Beschwerdeführerin macht einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 5 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Eine begründete Veranlassung, vom gesetzlichen Regelstundenansatz von Fr. 220.00 abzuweichen und stattdessen auf einen höheren bzw. den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 280.00 abzustellen, besteht hingegen nicht. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Auslagenentschädigung von Fr. 18.30 wiederum ist nicht zu beanstanden.