3.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem ausgewiesenen und gewichtigen Interesse der Beschwerdeführerin an der von ihr beantragten (beschränkten) Akteneinsicht derzeit kein vergleichbar gewichtiges Interesse der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Beschwerdeführerin die beantragte (beschränkte) Akteneinsicht noch nicht zu gewähren, gegenübersteht. Dementsprechend ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin unverzüglich Einsicht in das Protokoll ihrer Einvernahme vom 20. Juli 2022 zu gewähren.