73 Abs. 2 StPO einstweilen Stillschweigen aufzuerlegen. Mangels gegenteiliger Hinweise ist nämlich ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter einer entsprechenden Anweisung nachkämen, zumal auch gar nicht ersichtlich ist, warum die Beschwerdeführerin den Beschuldigten überhaupt mit dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll bedienen sollte.