Sollte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dennoch befürchten, dass der Beschuldigte oder allenfalls andere Verfahrensbeteiligte über die Beschwerdeführerin vorzeitig Kenntnis vom fraglichen Einvernahmeprotokoll erhalten könnten, hätte sie zudem auch jetzt noch die Möglichkeit, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StPO einstweilen Stillschweigen aufzuerlegen.